AGB der Firma Metallbau Mayer


Präambel

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Kaufverträge sowie für Werk und
Werklieferverträge. Klauseln, welche aufgrund ihrer Rechtsnatur nur auf Kaufverträge anzuwenden
sind, gelten ausschließlich für diese Verträge.

 

Sind Verbraucher im Sinne des § 13 BGB Vertragspartner, gelten die AGB nur, sofern nach den
Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf oder nach den Bestimmungen der § 305 ff. BGB
die gesetzlichen Regelungen abdingbar sind.
Die nachstehenden AGB gelten für alle laufenden Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht ausdrücklich,
das heißt, mit schriftlicher Zustimmung der Firma Metallbau Mayer, abgeändert oder ausgeschlossen werden.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Einkaufs- und Lieferbedingungen eines Vertragspartners
verpflichten Metallbau Mayer nicht, auch dann nicht, wenn diesen nicht ausdrücklich
widersprochen wurde.
Die nachstehenden AGB gelten als vereinbart, mit Annahme des Vertragsangebotes, spätestens
mit dem Empfang der von Metallbau Mayer gelieferten Ware oder erbrachten Leistung.
Die AGB sind einsehbar im Internet unter: www.mayermetallbau.de.
Gegenüber allen Vertragspartnern, die nicht Verbraucher sind, gelten die VOB/B in ihrer jeweils
aktuellen Fassung.


I. Angebot und Preise

Angebote der Firma Metallbau Mayer sind freibleibend, sofern anderes nicht ausdrücklich bei
Angebotsabgabe erklärt wird.
Wenn seit dem Vertragsabschluss bis zum Zeitpunkt der Lieferung beziehungsweise Erbringung
der Leistung mehr als vier Monate vergehen, gelten zulässige Nachberechnungen, Preiserhöhung,
Aufschläge und Abgaben als vereinbart. Wenn Waren oder Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses
geliefert oder erbracht werden, darf des Entgelts jederzeit angepasst werden.


II. Höhere Gewalt

Metallbau Mayer hat für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht einzustehen, soweit die
Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereiches liegenden Hinderungsgrund beruht
(zum Beispiel unverschuldete Nichtbelieferung mit Zulieferkomponenten, Naturkatastrophen,
Hoheitliche Maßnahmen). Dann ist Metallbau Mayer berechtigt, den vereinbarten Erfüllungstermin
angemessen zu verlängern oder vom Vertrag ganz bzw. teilweise zurückzutreten. Metallbau
Mayer wird in einem solchen Fall den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
informieren und Zahlungen des Vertragspartners, die ohne Gegenleistung bleiben, unverzüglich
erstatten.


Schadenersatzansprüche des Vertragspartners sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen
dritter Personen Ereignisse eintreten, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht
vorhersehbar waren, insbesondere mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln, auch bei äußerster Sorgfalt
nicht verhindert werden konnten.

Des weiteren sind Schadenersatzansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen, wenn die Einhaltung
des Vertrages (ganz oder teilweise) nicht möglich ist durch:
Betriebsstörungen, welche auf höhere Gewalt zurückzuführen sind - Arbeiterausstände oder Aussperrungen
- Inkrafttreten behördlicher Verordnungen - Rohstoffmangel - von Metallbau Mayer
nicht zu vertretene Verkehrsstörungen beim Transport der Ware.

 

III. Eigentumsvorbehalt

Alle durch Metallbau Mayer erbrachten Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt
gemäß § 449 BGB.
Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung der gelieferten Ware, so
tritt die neue Sache anstelle der gelieferten Ware.
Erlischt der Eigentumsvorbehalt an der ursprünglich gelieferten Ware durch Weiterveräußerung
des Schuldners, so tritt die daraus resultierende Forderung des Schuldners an die Stelle der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
Metallbau Mayer ist nach Fälligkeit des Kaufpreises berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, vom
Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner seine Sorgfaltspflicht hinsichtlich unter Eigentumsvorbehalt
gelieferter Ware verletzt oder zahlungsunfähig wird. Das Rücktrittsrecht besteht
bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises.
Dem Vertragspartner ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.
Er ist verpflichtet, Metallbau Mayer bei Beeinträchtigungen jeder Art, insbesondere bei
Pfändungen in die Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren. Bei Verletzung vorstehender
Verpflichtungen ist der Vertragspartner zum Ersatz jedes Metallbau Mayer daraus entstandenen
Schadens verpflichtet.
Der Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB sowie die vorstehenden Ersatzregelungen (verlängerter
Eigentumsvorbehalt) gelten für die jeweils gelieferte Ware, bis zum Ausgleich aller fälligen Forderungen
von Metallbau Mayer gegenüber dem Vertragspartner, auch wenn die Fälligkeit der
Forderungen bereits vor Lieferung der Ware eingetreten ist.


IV. Gefahrübertragung und Versand

Die Gefahr des Unterganges, der Beschädigung oder Verschlechterung der Ware geht zum Zeitpunkt
der Warenübergabe auf den Käufer über.
Wurde zwischen den Vertragspartnern die persönliche Entgegennahme der Ware durch den Käufer
nicht ausdrücklich vereinbart, geht die Gefahrtragung auf den Käufer über, sobald die Firma
Metallbau Mayer die Ware am vereinbarten Lieferort abgestellt hat.
Bei Versand geht die Gefahrtragung auf den Käufer mit der Warenübergabe an den Spediteur oder
Frachtführer, jedoch spätestens dann auf den Käufer über, wenn die Ware das Firmengelände der
Firma Metallbau Mayer verlassen hat.


V. Gewährleistung

Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach dem Empfang der Ware
der Firma Metallbau Mayer schriftlich mitzuteilen.
Dem Empfang der Ware steht der Zeitpunkt der Lieferung der Ware am vereinbarten Lieferort
gleich, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung über den
Empfang der Ware getroffen haben.
Ist aufgrund der Beschaffenheit der Ware, auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der 10-Tages-
Frist, ein Mangel nicht feststellbar, dann ist der Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich nach
Feststellung des Mangels, spätestens jedoch 1 Jahr nach Lieferung oder Empfang, den Mangel bei
Metallbau Mayer anzuzeigen.
Nach Ablauf vorstehender Fristen sind jegliche Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners
erloschen.
Gewährleistungsansprüche sind weiterhin ausgeschlossen, wenn trotz erkannten Mangels durch
den Vertragspartner die Ware be- oder verarbeitet wird oder eine Weiterveräußerung erfolgt.
Bei Vorliegen von Mängeln kann der Vertragspartner erst dann vom Vertrag zurücktreten oder eine
Kaufpreisminderung verlangen, wenn der Mangel trotz dreimaliger Nachbesserungsversuche
durch Metallbau Mayer nicht beseitigt werden bzw. Metallbau Mayer keine Ersatzlieferung vornehmen
konnte.
Gewährleistungsansprüche jeglicher Art verjähren nach Ablauf von einem Jahr. Als Beginn der
Verjährung gilt der Empfang der Ware im Sinne Ziffer IV. oder bei Werk- bzw. Werklieferungsverträgen
die Abnahme der Leistung.


VI. Sicherheitsleistungen

Treten nach Abschluss des Vertrages begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und / oder
Kreditwürdigkeit des Vertragspartners auf, kann Metallbau Mayer vor Erfüllung der zu erbringenden
Gesamtleistung oder der noch offenen Teilleistung, eine Vorauszahlung des vereinbarten
Preises vom Vertragspartner verlangen.
Anstelle der Vorauszahlung kann der Vertragspartner Sicherheit leisten durch Erbringung einer
selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Bank. Leistet der Vertragspartner nicht innerhalb
von 10 Tagen ab Aufforderung die Vorauszahlung oder erbringt die vorstehende Sicherheitsleistung,
kann Metallbau Mayer vom Vertrag zurücktreten. Der Vertragspartner ist für den
dadurch entstehenden Schaden ersatzpflichtig.


VII. Schadenersatz

Tritt der Vertragspartner ohne gesetzlich gerechtfertigten Grund vom Vertrag zurück, stehen Metallbau
Mayer die gesetzlichen Schadenersatzansprüche, mindestens jedoch ein pauschalisierter
Schadenersatz von 15 % des Nettokaufpreises / Nettoauftragswertes zu.
Dem Vertragspartner steht es zur Abwehr des pauschalisierten Schadenersatzbetrages frei, nachzuweisen,
dass Metallbau Mayer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

VIII. Haftung

Metallbau Mayer haftet unbeschränkt für vorsätzliches oder grob fahrlässiges eigenes Handeln
oder Unterlassen oder durch eines Erfüllungsgehilfen.
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, haftet Metallbau
Mayer nur, wenn sie auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Metallbau Mayer oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Für sonstige Schäden aus der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise ist die Haftung für eingetretene Schäden (dies
umfasst auch mittelbare Schäden) der Höhe nach auf 100.000,00 Euro pro Schadensfall oder pro
Serie zusammenhängender Schadensfälle beschränkt. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche,
unabhängig von deren Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz
mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von
solchen Schäden, die nicht an den Vertragsprodukten selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre
Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Sachen oder Personen entstanden sind).
Wird der Schaden durch einen Erfüllungsgehilfen der Firma Metallbau Mayer verursacht, haftet
die Firma Metallbau Mayer jedoch auch dann nicht, wenn beim Erfüllungsgehilfen ein grobes
Verschulden vorliegt, es sei denn, der Erfüllungsgehilfe verletzt Kardinalpflichten.

 

IX. Entgeltbedingungen

Handwerkerrechnungen sind sofort zur Zahlung fällig, wenn nicht ein Zahlungsziel konkret mit
Kalenderdatum angegeben wird.

 

X. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Für alle abgeschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht. Als Gerichtsstand wird das
Amtsgericht Rosenheim vereinbart.
Vorstehendes gilt auch für Verträge mit ausländischen Vertragspartnern.

 

XI. Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat
nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die
Wirksamkeit des Hauptvertrages zur Folge.
Anstelle unwirksamer Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten wirksame Klauseln,
dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommen. Gleiches gilt für eine
Regelungslücke.

 

XII. Datenschutz

Metallbau Mayer ist berechtigt, geschäftsnotwendige Daten unter Anwendung der Bestimmungen
des Datenschutzes zu speichern.